Eine US-LLC ist schnell gegründet — und genau das verleitet dazu, sie für eine wartungsfreie Struktur zu halten. Tatsächlich beginnt mit der Gründung ein laufender Pflichtenkreis: gegenüber der US-Steuerbehörde, dem Bundesstaat und — sobald die Gesellschaft eine Geschäftsverbindung in die EU hat — auch gegenüber dem europäischen Datenschutzrecht. Wer diese Pflichten übersieht, riskiert vierstellige bis sechsstellige Strafen, gesperrte Konten und im schlimmsten Fall die Auflösung der Gesellschaft. Dieser Artikel zeigt, welche Compliance-Pflichten eine aktive US-LLC mit Geschäftsverbindung treffen, welche Risiken konkret drohen — und wie wir die Lösung gemeinsam mit unserem Partner Usantis organisieren. Stand: 29.05.2026 · Quellen: IRS (Instructions for Form 5472), FinCEN (BOI / Corporate Transparency Act, Interim Final Rule 26.03.2025), Art. 3, 27 & 83 DSGVO
Was „Geschäftsverbindung" für Ihre US-LLC bedeutet
Compliance-Pflichten entstehen nicht abstrakt durch die Existenz einer Gesellschaft, sondern durch das, was sie tut. Bei einer US-LLC, die von einem DACH-Unternehmer gehalten wird, laufen typischerweise zwei Verbindungslinien zusammen, die jeweils einen eigenen Pflichtenkreis auslösen:
- Die US-Verbindung: Schon dadurch, dass die LLC in den USA existiert und ausländisch gehalten wird, entstehen Melde- und Berichtspflichten gegenüber der IRS und dem Bundesstaat — unabhängig davon, ob die Gesellschaft Gewinn macht.
- Die EU-Verbindung: Sobald die LLC gezielt Kunden in der EU anspricht, an sie verkauft oder ihr Verhalten beobachtet (z. B. über Website-Tracking), greift das europäische Datenschutzrecht — auch ohne ein einziges Büro in Europa.
Gerade die zweite Linie wird unterschätzt. Viele DACH-Gründer betreiben ihre US-LLC ortsunabhängig und verkaufen weiterhin an europäische Kunden — und übersehen dabei, dass sie damit eine US-Gesellschaft mit voller DSGVO-Berührung führen. Beide Pflichtenkreise schauen wir uns der Reihe nach an.
Die US-seitigen Pflichten Ihrer LLC
Auf der amerikanischen Seite sind die laufenden Pflichten überschaubar, aber unverzichtbar. Wer sie ignoriert, verliert im schlimmsten Fall den „Good Standing"-Status seiner Gesellschaft — die Grundlage für Bankkonto, Verträge und Zahlungsdienstleister.
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Form 5472 + Pro-forma Form 1120 (IRS)
Eine zu mindestens 25 % ausländisch gehaltene US-LLC, die steuerlich als disregarded entity gilt (die typische Single-Member-LLC eines DACH-Gründers), muss jährlich Form 5472 zusammen mit einer Pro-forma Form 1120 einreichen — auch ohne jegliches Einkommen. Eingereicht wird per Post oder Fax nach Ogden, Utah (keine elektronische Einreichung). Die Strafe bei Versäumnis: 25.000 USD.
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EIN — die Steuernummer
Die Employer Identification Number ist die Voraussetzung für Bankkonto, Steuererklärung und Verträge. Sie wird einmalig bei der IRS beantragt und bleibt bestehen — ist also keine wiederkehrende Pflicht, aber die Basis für alles Weitere.
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Registered Agent
Jeder US-Bundesstaat verlangt einen im Staat ansässigen Zustellungsbevollmächtigten, der behördliche und gerichtliche Post entgegennimmt. Fällt der Registered Agent weg, droht der Verlust des Good Standing. Mehr dazu in unserem Beitrag Registered Agent USA — Pflicht & Aufgaben.
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Annual Report & ggf. Franchise Tax (Bundesstaat)
Die meisten Staaten verlangen einen jährlichen Bericht und teils eine Franchise Tax. In Florida etwa ist der Annual Report bis zum 1. Mai fällig (Gebühr 138,75 USD), eine verspätete Einreichung kostet 400 USD Aufschlag. Versäumnis führt zur Verwaltungsauflösung der Gesellschaft.
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BOI-Meldung — der aktuelle Stand
Der Corporate Transparency Act verlangte ursprünglich von fast allen US-Gesellschaften eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Ownership Information) an FinCEN. Seit der Interim Final Rule vom 26.03.2025 sind in den USA gegründete Gesellschaften und US-Personen davon befreit; meldepflichtig bleiben nur nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, die in einem US-Bundesstaat registriert sind. Für die klassische US-LLC eines DACH-Gründers besteht damit aktuell keine BOI-Pflicht. Achtung: Es handelt sich um eine Übergangsregel, die FinCEN noch finalisieren will — der Status kann sich ändern.
Die unterschätzte EU-Pflicht: der DSGVO-Vertreter nach Art. 27
Hier liegt die Lücke, die in der Praxis am häufigsten klafft. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich auch für Unternehmen außerhalb der EU — nämlich dann, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Eine US-LLC, die einen deutschsprachigen Online-Shop betreibt, einen Newsletter an EU-Kunden versendet oder auf ihrer Website Analyse- und Tracking-Tools einsetzt, fällt damit voll unter die DSGVO.
Die Folge regelt Art. 27 DSGVO: Wer als nicht in der EU niedergelassener Verantwortlicher unter die Verordnung fällt, muss schriftlich einen Vertreter in der EU benennen. Dieser Vertreter ist die Anlaufstelle für Betroffene und Aufsichtsbehörden — er nimmt Anfragen entgegen, hält das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vor und ist im Streitfall der greifbare Ansprechpartner im europäischen Rechtsraum. Ohne benannten Vertreter ist eine betroffene US-LLC für europäische Behörden praktisch nicht erreichbar — und genau das ahndet die DSGVO.
Eine Ausnahme gibt es nur eng begrenzt: Wenn die Verarbeitung lediglich gelegentlich erfolgt, keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien umfasst und kein nennenswertes Risiko für die Betroffenen birgt. Für eine LLC mit laufendem EU-Geschäft greift diese Ausnahme in aller Regel nicht.
Eine US-LLC ohne EU-Büro, die an europäische Kunden verkauft, braucht keinen europäischen Standort — aber sie braucht einen europäischen Vertreter.
Sinngemäß die Logik von Art. 27 DSGVODie Risiken im Überblick
Die Pflichten klingen nach Formalität — die Konsequenzen ihres Versäumnisses sind es nicht. Auf beiden Seiten des Atlantiks stehen empfindliche Sanktionen:
- US-Seite: 25.000 USD Strafe für ein nicht eingereichtes Form 5472; Verwaltungsauflösung der Gesellschaft bei ausbleibendem Annual Report; Verlust des Good Standing — und damit Probleme mit Bank und Verträgen.
- EU-Seite: Bußgeld bis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für einen fehlenden Vertreter nach Art. 27. Das Bußgeld von 20 Mio. EUR gegen das US-Unternehmen Clearview AI (u. a. wegen fehlendem EU-Vertreter) zeigt, dass Behörden hier durchgreifen.
- Mittelbare Folgen: Abmahnungen durch Wettbewerber, Sperrungen durch Zahlungsdienstleister und Marktplätze, Vertrauensverlust bei B2B-Kunden, die einen DSGVO-Nachweis verlangen.
So lösen wir das — gemeinsam mit unserem Partner Usantis
Compliance ist kein einmaliger Akt, sondern ein laufender Prozess. Genau deshalb decken wir beide Pflichtenkreise aus einer Hand ab: die US-Seite über unsere eigene Struktur und unser Netzwerk, die EU-Seite über unseren spezialisierten Partner Usantis, der als offizieller EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO für US-, UK- und internationale Unternehmen auftritt.
Registered Agent, EIN, Annual Reports und Fristenkontrolle organisieren wir; für Form 5472 und die Steuererklärung vermitteln wir geprüfte US-CPAs. Sie verlieren keine Frist aus dem Blick.
Über unseren Partner Usantis benennen Sie einen offiziellen Vertreter nach Art. 27 DSGVO — mit EU-Anlaufstelle, Bearbeitung von Betroffenenanfragen und gehosteter Compliance-Seite. Die Pflicht ist damit sauber erfüllt.
Sie müssen die Verbindung zwischen US-Recht und EU-Datenschutz nicht selbst herstellen. Wir koordinieren beide Welten — deutschsprachig, mit festem Ansprechpartner, vor Ort in Florida.
US-Pflicht und EU-Pflicht im Überblick
← Tabelle horizontal wischen →| Pflicht | Wen trifft sie? | Frist / Rhythmus | Risiko bei Versäumnis |
|---|---|---|---|
| Form 5472 | Ausländisch gehaltene Single-Member-LLC | Jährlich mit der Steuererklärung | 25.000 USD Strafe |
| Annual Report | Jede US-LLC (Bundesstaat) | Jährlich (z. B. FL: 1. Mai) | Aufschlag, dann Auflösung |
| Registered Agent | Jede US-LLC | Dauerhaft | Verlust des Good Standing |
| BOI-Meldung | Nur ausländisch gegründete Gesellschaften (US-LLC aktuell befreit) | Bei Registrierung (Stand 05/2026) | Bußgeld — derzeit für US-LLC nicht einschlägig |
| EU-Vertreter (Art. 27) | US-LLC mit EU-Geschäft / EU-Datenverarbeitung | Dauerhaft benannt | Bis 10 Mio. EUR oder 2 % Umsatz |
Eine US-LLC mit echtem Geschäft ist nie „fertig gegründet". Auf der US-Seite halten ein zuverlässiger Registered Agent, fristgerechte Annual Reports und das jährliche Form 5472 die Gesellschaft handlungsfähig. Auf der EU-Seite entscheidet eine einzige Frage über ein zweistelliges Millionenrisiko: Sprechen Sie europäische Kunden an? Wenn ja, brauchen Sie einen Vertreter nach Art. 27 — unabhängig davon, wo Ihre Server stehen.
Häufige Fragen
Muss meine US-LLC einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO benennen?
In der Regel ja, sobald Ihre LLC ohne EU-Niederlassung gezielt Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbietet oder deren Verhalten beobachtet. Dann gilt die DSGVO extraterritorial (Art. 3 Abs. 2), und Art. 27 verlangt einen schriftlich benannten Vertreter in einem EU-Mitgliedstaat. Nur gelegentliche, risikoarme Verarbeitungen sind ausgenommen.
Muss eine in den USA gegründete LLC eine BOI-Meldung abgeben?
Nach der FinCEN-Übergangsregel vom 26.03.2025 sind in den USA gegründete Gesellschaften und US-Personen befreit. Meldepflichtig bleiben nur nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, die in einem US-Bundesstaat registriert sind. Die Regel soll noch finalisiert werden — Stand: Mai 2026.
Was ist Form 5472 und wen trifft die Pflicht?
Eine zu mindestens 25 % ausländisch gehaltene US-LLC (disregarded entity) muss jährlich Form 5472 mit einer Pro-forma Form 1120 einreichen — auch ohne Einkommen, per Post oder Fax nach Ogden, Utah. Bei Versäumnis: 25.000 USD Strafe, nach 90 Tagen weitere 25.000 USD je 30-Tage-Zeitraum.
Übernimmt Revis-1 die Beratung selbst?
Wir sind Ihr operativer und koordinierender Partner. Steuer- und rechtsverbindliche Leistungen erbringen geprüfte US-CPAs und Attorneys aus unserem Netzwerk; den EU-Vertreter nach Art. 27 stellt unser Partner Usantis. Wir halten alle Fäden zusammen — mit einem festen, deutschsprachigen Ansprechpartner.
US-LLC gegründet — und jetzt die Compliance sauber aufsetzen?
Wir bringen Ihre US-Pflichten in einen festen Rhythmus und benennen über unseren Partner Usantis den EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO. Ein Ansprechpartner für beide Seiten — damit Sie sich um Ihr Geschäft kümmern, nicht um Fristen.
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