Das E-2-Investorenvisum ist für Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz einer der schnellsten Wege zu einer legalen, dauerhaft verlängerbaren Tätigkeit in den USA, vorausgesetzt, das US-Unternehmen, in das investiert wird, erfüllt die Anforderungen des Foreign Affairs Manual. Dieser Artikel ordnet das Visum aus DACH-Perspektive ein: Voraussetzungen, Bearbeitungszeiten, Gültigkeit und der Weg von E-2 zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung. Es ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Stand: 19.05.2026 · Quellen: USCIS Foreign Affairs Manual 9 FAM 402.9, US Department of State, U.S. Embassy & Consulates in Germany / Austria / Switzerland
Wer kommt für ein E-2-Visum infrage?
Das E-2-Visum richtet sich an Investoren aus sogenannten Treaty Countries, Staaten, mit denen die USA einen Handels- und Investitionsschutzvertrag geschlossen haben. Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören zur Liste; das ist der entscheidende Eintrittspass. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit des Investors, nicht der Wohnsitz, nicht der Geburtsort, nicht die Sprache. Wer einen deutschen, österreichischen oder Schweizer Pass besitzt, erfüllt die Treaty-Voraussetzung.
Bei juristischen Personen (also wenn die US-Investition von einem DACH-Unternehmen statt einer Privatperson ausgeht) wird zusätzlich auf die Eigentumsstruktur geschaut: Mindestens 50 % der Anteile am investierenden Unternehmen müssen Treaty-Country-Staatsangehörigen gehören. Eine deutsche GmbH mit zwei deutschen Gesellschaftern erfüllt das. Eine deutsche GmbH mit einem deutschen und einem brasilianischen Gesellschafter zu je 50 % erfüllt es ebenfalls, eine 60/40-Mehrheit zugunsten des brasilianischen Anteils erfüllt es nicht.
- Staatsangehörigkeit DE / AT / CH: Eine der drei Pass-Optionen ist Pflicht. Doppelstaatler dürfen den Treaty-Pass nutzen.
- 50-%-Regel bei juristischen Personen: Mindestens die Hälfte der Anteile am investierenden Unternehmen muss in Treaty-Country-Hand sein.
- Investitionsabsicht: Sie müssen tatsächlich in ein US-Unternehmen investieren und es entwickeln und führen wollen, nicht nur passiv halten.
- Substantial investment: Es gibt keine gesetzliche Mindestsumme. In der Praxis akzeptiert USCIS Investitionen typischerweise ab etwa 100.000 USD bei tragfähigem Geschäftsplan, abhängig von Branche und Gesamt-Kapitalbedarf.
- Real and active enterprise: Die US-Gesellschaft muss tatsächlich operieren, keine Vorratsgesellschaft, keine reine Halteschale, keine spekulative Investition.
Was USCIS und State Department im Detail prüfen
Die materiellen Anforderungen an ein E-2-Vorhaben sind im Foreign Affairs Manual (9 FAM 402.9) verankert und werden vom State Department über die US-Auslandsvertretungen umgesetzt. Vier Begriffe entscheiden in der Praxis über Annahme oder Ablehnung:
| Begriff | Was er bedeutet | Worauf USCIS achtet |
|---|---|---|
| Substantial Investment | Die Investition muss substantiell relativ zum Gesamtbedarf des Unternehmens sein. | Verhältnis Eigenkapital zu Gesamtinvestition (Sliding Scale). Je kleiner das Unternehmen, desto höher der prozentuale Anteil. |
| At-Risk Capital | Das Kapital muss tatsächlich investiert und im wirtschaftlichen Risiko sein. | Nachweis der Überweisung, Verwendung im Unternehmen, keine reine Kreditbesicherung ohne eigenes Risiko. |
| Real and Active Enterprise | Das Unternehmen muss tatsächlich operieren, keine Schale, keine spekulative Asset-Investition. | Mietvertrag, Mitarbeiter, Umsatz, Kunden, operative Spuren. |
| Not Marginal | Das Unternehmen darf nicht nur die Lebenshaltung des Investors decken. | Job-Creation für US-Arbeitskräfte oder klar erkennbares Umsatzwachstum innerhalb von fünf Jahren. |
Der Punkt not marginal ist in der Praxis die häufigste Hürde bei neu gegründeten US-Gesellschaften. Bei einem übernommenen Operating-Business sind diese Nachweise typischerweise bereits vorhanden, Umsatz-Historie, Mitarbeiter, Cashflow. Beim Greenfield-Aufbau müssen sie über einen detaillierten 5-Year Business Plan mit projizierten Job-Creation-Zahlen plausibel gemacht werden. Mehr dazu im Schwester-Artikel E-2-Visum mit laufendem US-Business statt Greenfield.
Der Antragsweg im Überblick, zwei mögliche Routen
Es gibt zwei Wege, ein E-2-Visum zu beantragen, und sie unterscheiden sich grundlegend in Ort, Dauer und Behörde:
- Konsularer Antrag (Regelfall für DACH-Bewerber)
Der Antrag wird in der zuständigen US-Botschaft oder im zuständigen US-Konsulat im Heimatland gestellt. Für deutsche Staatsangehörige typischerweise das US-Generalkonsulat Frankfurt, das die zentrale E-Visum-Einheit für Deutschland betreibt. Bei Erteilung wird das E-2-Visum direkt in den Pass eingestempelt. Mit diesem Visum reisen Sie in die USA ein und erhalten beim ersten Border-Crossing den E-2-Status.
- Status-Change in den USA (Sonderfall)
Wer sich bereits legal in den USA befindet (z.B. mit B-1/B-2, H-1B oder L-1), kann bei USCIS einen Status-Change auf E-2 beantragen. Diese Variante ist für DACH-Erstinvestoren selten der richtige Weg: Der Status gilt nur in den USA, ein E-2-Visum-Stempel im Pass wird nicht ausgestellt, und beim ersten Auslandsaufenthalt fällt der Status weg.
Für den typischen DACH-Erstinvestor ist Weg 1 (konsularer Antrag) die Regel.
Bearbeitungszeit, Gültigkeit und Verlängerung
Die Gesamt-Verfahrensdauer hängt stark von der Vorlaufzeit der Antragsvorbereitung und von der aktuellen Auslastung der zuständigen Konsulats-Einheit ab. Eine grobe Orientierung:
Die Visum-Gültigkeit ist nicht identisch mit der erlaubten Aufenthaltsdauer. Das Visum (der Stempel im Pass) erlaubt nur die Einreise innerhalb seiner Gültigkeit. Beim Border-Crossing wird der konkrete E-2-Status für typischerweise zwei Jahre erteilt (Form I-94). Wer länger bleibt, verlängert entweder durch Ausreise + Wiedereinreise oder durch Extension of Status mit USCIS-Antrag in den USA.
Solange das US-Unternehmen weiterhin die E-2-Anforderungen erfüllt (operativ, nicht marginal, Investor entwickelt und führt), kann das E-2-Visum theoretisch unbegrenzt verlängert werden, in 5-Jahres-Zyklen für das Visum, in 2-Jahres-Zyklen für den Status. Das ist die wesentliche Eigenschaft, die E-2 für viele DACH-Unternehmer attraktiv macht: Es ist nicht zeitlich begrenzt wie L-1 (max. 5 oder 7 Jahre), und es ist nicht jährlich umkämpft wie H-1B (Lottery-Verfahren).
Die Visum-Gültigkeitsdauer kann zwischen den DACH-Ländern variieren, sie wird durch das jeweilige bilaterale Treaty bestimmt, nicht durch eine einheitliche US-Regel. Für deutsche Staatsangehörige liegt sie aktuell bei 5 Jahren. Für österreichische und Schweizer Staatsangehörige weicht sie ab. Die aktuelle Angabe sollte vor Antragsstellung beim zuständigen Konsulat oder einem Immigration-Attorney verifiziert werden.
E-2D, Familienangehörige mitnehmen
Das E-2 erlaubt den Investor sowie seine direkte Familie mitzubringen. Der Status für die Familie heißt E-2D:
- Ehepartner: Erhalten ein E-2D-Visum mit eigenem Status. Wichtig: Ehepartner sind in den USA arbeitsberechtigt, sie dürfen für jeden beliebigen Arbeitgeber tätig sein, nicht nur für das E-2-Unternehmen. Bei den meisten DACH-Familien ist das ein erheblicher Vorteil gegenüber anderen Visa-Klassen.
- Unverheiratete Kinder unter 21 Jahren: Erhalten ebenfalls E-2D-Status. Sie dürfen in den USA wohnen und zur Schule oder zur Universität gehen (Schulpflicht-konform, kein separates F-1-Visum nötig). Mit dem 21. Geburtstag fällt der Status weg, der Übergang auf ein anderes Visum (F-1 Student, eigenes Arbeitsvisum) muss rechtzeitig vorbereitet werden.
Für Familienangehörige läuft ein eigener Antrag mit eigenen Unterlagen. Die Abstimmung übernimmt der Immigration-Attorney.
Weg von E-2 zu Greencard, die ehrliche Antwort
Es gibt keinen direkten Weg vom E-2-Visum zur Greencard. E-2 ist kategorisch ein Non-Immigrant-Visum; die Greencard (Permanent Residence) erfordert einen Immigrant-Intent, der mit E-2 grundsätzlich nicht vereinbar ist. Wer aus dem E-2 in eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung wechseln will, hat in der Praxis vier Wege:
| Weg | Worum es geht | Realistisch für E-2-Investor? |
|---|---|---|
| EB-5 Investor | Investment-Greencard ab ca. 800.000 USD in TEA-Gebieten oder ab 1.050.000 USD allgemein, mit 10 Job-Creation-Pflicht. | Ja, wenn die Investitionssumme passt. Häufiger Wechsel-Weg. |
| EB-1 Extraordinary Ability | Greencard für Personen mit außergewöhnlicher Befähigung in ihrem Feld. | Nur in Spezialfällen. |
| EB-2 / EB-3 mit Sponsor | Arbeitnehmer-Greencard mit US-Arbeitgeber-Sponsorship und Labor-Certification. | Möglich, aber bedingt Wartezeiten je nach Herkunftsland. |
| Familien-Sponsoring | Greencard über US-Citizen-Ehepartner, US-Citizen-Kinder oder andere qualifizierende Verwandte. | Personenbezogen, nicht investitionsbezogen. |
Für E-2-Investoren ist die EB-5-Variante der häufigste Wechsel-Weg, wenn ohnehin substantielle US-Investition geplant ist. Wichtig: EB-5 hat eigene materielle Anforderungen, eigene Job-Creation-Logik und eigene Bearbeitungszeiten, der Wechsel ist kein Automatismus, sondern ein separates Verfahren. Auch hier gilt: Eine US-Immigration-Law-Kanzlei strukturiert das Vorhaben so, dass E-2-Aufenthalt und EB-5-Vorbereitung kompatibel bleiben.
Was Revis-1 in dieser Konstellation leistet
Revis-1 ist keine Immigration-Law-Kanzlei. Wir koordinieren, als operativer Lotse für DACH-Unternehmer, die aus dem Heimatmarkt heraus eine US-Operation aufbauen oder übernehmen. Konkret:
- Profileinschätzung im Erstgespräch
30 Minuten unverbindlich. Wir hören uns Ihr Vorhaben an, gleichen es mit den E-2-Grundanforderungen ab und sagen ehrlich, ob die Konstellation realistisch trägt, oder ob ein anderer Weg (L-1 bei bestehender DACH-Mutter, EB-5 bei höherem Kapital, gar kein Visum bei reiner Investor-Rolle) besser passt.
- US-Setup für E-2-Tauglichkeit
Wenn der Weg über das E-2-Visum sinnvoll ist, kümmern wir uns um das, was Revis-1 selbst leistet: LLC- oder Corporation-Gründung mit E-2-tauglicher Struktur, US-Bankkonto, Registered Agent, ggf. Office-Setup in Florida. Alternativ Sourcing eines passenden Operating-Business, das die real and active enterprise-Anforderung von Anfang an erfüllt.
- Vermittlung an US-Immigration-Attorney
Den Visa-Antrag selbst, samt Geschäftsplan, Investitions-Dokumentation und Vorbereitung auf den Konsulatstermin, übernimmt ein US-Immigration-Attorney aus unserem Netzwerk. Sie haben einen Ansprechpartner für Setup und Sourcing, einen separaten für rechtsverbindliche Visa-Arbeit. Die Mandate sind klar getrennt.
- Begleitung im operativen Übergang
Bis das Visum erteilt ist und Sie vor Ort sein können, halten wir das US-Unternehmen operativ am Laufen, auf Wunsch als Interim-CEO oder Officer für die Übergangsphase. So vermeiden Sie den klassischen Kaltstart, bei dem nach Visum-Erhalt erst die ersten Strukturen aufgebaut werden.
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