US-Compliance

BOI-Meldung abgeschafft: FinCEN streicht die Pflicht für US-Gesellschaften

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Seit dem 14. August 2026 gilt in den USA eine neue Rechtslage: Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an FinCEN, im Fachjargon BOI-Meldung für Beneficial Ownership Information, ist für in den USA gegründete Gesellschaften dauerhaft gestrichen. Wer eine US-LLC hält, hat damit eine Pflicht weniger im Kalender. Der Haken steckt im Detail: Eine Gruppe von Unternehmen bleibt meldepflichtig, und es ist ausgerechnet die Konstellation, die im deutschen Mittelstand häufig vorkommt. Dieser Beitrag ordnet ein, was FinCEN entschieden hat, für wen die Erleichterung greift und wer weiter liefern muss. Stand: 15.08.2026 · Quellen: FinCEN (Final Rule vom 11.08.2026, Pressemitteilung, BOI-FAQ), Federal Register (Veröffentlichung 14.08.2026), Corporate Transparency Act

Was FinCEN am 14. August 2026 entschieden hat

Das Financial Crimes Enforcement Network, kurz FinCEN, ist die Geldwäsche-Einheit des US-Finanzministeriums. Es hat am 11. August 2026 eine finale Regel erlassen, die mit der Veröffentlichung im Federal Register am 14. August 2026 in Kraft getreten ist. Sie beendet die Meldepflicht nach dem Corporate Transparency Act für US-Gesellschaften und für US-Personen.

Neu ist das dem Grunde nach nicht. Bereits am 26. März 2025 hatte FinCEN eine Übergangsregel veröffentlicht, die genau diese Befreiung eingeführt hatte. Der Unterschied ist die Verbindlichkeit: Bis vergangene Woche war die Entlastung eine Zwischenlösung, die jederzeit hätte kassiert werden können. Wer seine US-Struktur plante, musste die Rückkehr der Meldepflicht einkalkulieren. Diese Unsicherheit ist weg. FinCEN hat die Übergangsregel wortgleich in dauerhaftes Recht überführt und die Entlastung an einigen Stellen sogar ausgeweitet.

14.08.2026
Die finale Regel ist mit Veröffentlichung im Federal Register in Kraft getreten
0
Meldungen für in den USA gegründete Gesellschaften, egal wem sie gehören
30 Tage
Frist für die Gesellschaften, die weiterhin melden müssen
Kernaussage

Entscheidend ist nicht mehr, wem eine Gesellschaft gehört, sondern nach welchem Recht sie gegründet wurde. In den USA gegründet heißt befreit. Im Ausland gegründet und in den USA registriert heißt weiterhin meldepflichtig.


Für wen die BOI-Meldung jetzt entfällt

Die Befreiung greift für jede Gesellschaft, die durch Einreichung bei einem Secretary of State oder einer vergleichbaren Stelle in den USA entstanden ist. Rechtsform und Bundesstaat spielen keine Rolle. Eine Florida LLC, eine Wyoming LLC, eine Delaware LLC, eine Corporation, eine Limited Partnership: Sie alle sind raus aus der Meldepflicht.

Wichtig für DACH-Gründer ist der zweite Teil dieser Aussage. Die Befreiung hängt nicht daran, ob die Eigentümer Amerikaner sind. Wenn Sie als Unternehmer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz eine LLC in Florida gegründet haben, ist diese LLC eine in den USA gegründete Gesellschaft. Damit ist sie befreit, und zwar unabhängig davon, dass Sie selbst keine US-Person sind. Es gibt für diese Gesellschaft nichts mehr zu melden, weder eine Erstmeldung noch eine Aktualisierung noch eine Korrektur.

Zwei Erleichterungen kommen hinzu. Erstens muss niemand mehr US-Personen als wirtschaftlich Berechtigte oder als Company Applicant melden, auch dann nicht, wenn die Gesellschaft selbst noch meldepflichtig ist. Zweitens sind US-Personen, die eine FinCEN ID besitzen, von der Pflicht befreit, ihre dort hinterlegten Angaben zu aktualisieren oder zu korrigieren.


Wer weiterhin an FinCEN melden muss

Der Begriff reporting company ist stark zusammengeschrumpft. Er erfasst nur noch Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden und sich anschließend in einem US-Bundesstaat für die Geschäftstätigkeit haben registrieren lassen. In der Praxis ist das eine deutsche GmbH, eine österreichische GmbH oder eine Schweizer AG, die in Florida, Texas oder einem anderen Bundesstaat ein Certificate of Authority beantragt hat, damit sie dort auftreten darf.

Diese Gesellschaften melden weiter, und sie melden ihre wirtschaftlich Berechtigten, soweit diese keine US-Personen sind. Anders gesagt: Genau die deutschen Gesellschafter, die sonst nirgends erfasst werden, landen hier in der Datenbank. Die Entlastung für US-Personen läuft für sie ins Leere, weil sie eben keine US-Personen sind.

Fristen und Sanktionen für die verbleibenden Meldepflichtigen
  • Registrierung vor dem 26.03.2025: Die Meldung war bis zum 25. April 2025 fällig. Wer sie versäumt hat, sollte den Status prüfen lassen.
  • Registrierung ab dem 26.03.2025: 30 Kalendertage ab der Mitteilung, dass die Registrierung wirksam ist.
  • Änderungen: Wechselt ein wirtschaftlich Berechtigter oder ändern sich seine Daten, läuft eine Frist von 30 Kalendertagen für die Aktualisierung.
  • Sanktionen nach dem Corporate Transparency Act: bei vorsätzlichem Verstoß zivilrechtlich bis zu 500 USD je Tag, inflationsangepasst nach FinCEN-Angabe 591 USD je Tag, dazu strafrechtlich bis zu 10.000 USD Geldstrafe und bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.

Eine Entwarnung gibt es auch hier, und sie betrifft größere Mittelständler. Wer die Voraussetzungen der sogenannten large operating company exemption erfüllt, ist von der Meldung ausgenommen. Dafür müssen alle drei Bedingungen zusammenkommen: mehr als 20 Vollzeitbeschäftigte in den USA, mehr als 5.000.000 USD Bruttoumsatz laut der US-Steuererklärung des Vorjahres und ein tatsächlich genutztes Büro in den USA. Beschäftigte mehrerer Konzerngesellschaften dürfen dafür nicht zusammengerechnet werden.


Der Unterschied, an dem viele deutsche Unternehmen vorbeilesen

Beim Markteintritt in die USA stehen zwei Wege zur Wahl, und sie sehen von außen ähnlich aus. Weg eins: Sie gründen eine eigene US-Gesellschaft, meist eine LLC, die als Tochter Ihrer deutschen Gesellschaft fungiert. Weg zwei: Sie lassen Ihre bestehende GmbH direkt in einem US-Bundesstaat registrieren, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Der zweite Weg wirkt schlanker und wird gern gewählt, weil er zunächst weniger Struktur erzeugt.

Seit dem 14. August 2026 trennen sich die beiden Wege auch meldetechnisch. Die US-Tochtergesellschaft ist eine in den USA gegründete Gesellschaft und damit befreit. Die registrierte GmbH bleibt eine foreign reporting company und meldet weiter, samt ihrer deutschen Gesellschafter. Wer den Unterschied nicht kennt, hält sich für entlastet und ist es nicht.

Tabelle horizontal scrollen →

Kriterium US-Tochtergesellschaft, z. B. LLC in Florida Deutsche GmbH, in einem US-Bundesstaat registriert
EinstufungIn den USA gegründet, keine reporting companyNach ausländischem Recht gegründet, reporting company
BOI-MeldungEntfällt vollständigBleibt bestehen
Wer wird gemeldetNiemandDie wirtschaftlich Berechtigten, soweit sie keine US-Personen sind
FristKeine30 Kalendertage ab wirksamer Registrierung, danach 30 Tage je Änderung
Mögliche AusnahmeNicht erforderlichLarge operating company, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind
HaftungAuf die US-Gesellschaft begrenztDie deutsche Gesellschaft haftet unmittelbar

Die Meldepflicht allein sollte keine Strukturentscheidung tragen. Sie ist aber ein weiteres Argument in einer Rechnung, die für die eigene US-Gesellschaft ohnehin meist gut ausgeht: Haftungstrennung, ein eigenes US-Bankkonto, saubere Verrechnung zwischen Mutter und Tochter. Welcher Weg zu Ihrem Vorhaben passt, behandeln wir ausführlich unter Niederlassung USA.


Was mit Ihren bereits gemeldeten Daten passiert

FinCEN hat angekündigt, die bereits übermittelten Angaben zu US-Personen aus der Datenbank zu löschen, sofern die Behörde sie als solche erkennt. Das betrifft alle, die zwischen 2024 und heute für ihre US-Gesellschaft gemeldet haben und selbst Amerikaner oder in den USA ansässig sind.

Für DACH-Gründer ist die Lage nüchterner zu betrachten. Wenn Sie 2024 für Ihre Florida LLC gemeldet haben, sind Sie als deutscher Gesellschafter keine US-Person. Zur Löschung solcher Angaben trifft die Mitteilung von FinCEN keine Aussage. Praktisch bedeutet das: Die Meldepflicht Ihrer Gesellschaft ist erloschen, eine Aktualisierung schulden Sie nicht mehr, aber Sie sollten nicht davon ausgehen, dass die 2024 übermittelten Daten automatisch verschwinden. Wer hier Klarheit braucht, klärt das über einen US-Attorney, nicht über eine Servicehotline.


Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Feststellen, welche Struktur Sie tatsächlich haben

    Die Frage lautet nicht, wo Ihr Geschäft läuft, sondern nach welchem Recht die Gesellschaft entstanden ist. Ein Blick in die Gründungsurkunde genügt: Articles of Organization oder Certificate of Formation stehen für eine US-Gründung, ein Certificate of Authority für eine Registrierung Ihrer ausländischen Gesellschaft.

  2. Bei US-Gesellschaften den Termin aus dem Fristenkalender nehmen

    Die BOI-Frist ist ersatzlos weg. Die anderen Termine bleiben: Annual Report im jeweiligen Bundesstaat, Form 5472 bei ausländischer Beteiligung und der Registered Agent. Wer die BOI-Erinnerung löscht, sollte diese drei im gleichen Zug prüfen.

  3. Bei registrierten Auslandsgesellschaften den Meldestatus prüfen

    Wurde die Meldung eingereicht? Sind die Angaben zu den Gesellschaftern noch aktuell? Falls in der Zwischenzeit ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, läuft die Aktualisierungsfrist von 30 Tagen bereits.

  4. Dienstleisterrechnungen durchsehen

    Viele Gründungsanbieter führen einen eigenen Posten für die BOI-Meldung, häufig als jährliche Position im Paket. Für eine US-gegründete Gesellschaft gibt es dafür ab sofort keine Leistung mehr. Das ist bares Geld, das sich mit einer Mail einsparen lässt.


Was wir für unsere Mandanten daraus machen

Wir sitzen in Weston, Florida, und arbeiten täglich mit den Registern, in denen sich diese Frage entscheidet. Für unsere Mandanten heißt das drei Dinge.

01
Einstufung aus dem Register, nicht aus dem Gedächtnis

Ob eine Gesellschaft in den USA gegründet oder nur registriert wurde, sehen wir im Register des jeweiligen Bundesstaats. Diese Auskunft dauert Minuten und beendet die Diskussion, bevor sie beginnt.

02
Fristenkalender ohne Karteileichen

Wir nehmen die BOI-Frist aus der Überwachung und stellen sicher, dass Annual Report, Form 5472 und Registered Agent weiterlaufen. Die Erleichterung soll keine Lücke an anderer Stelle erzeugen.

03
Struktur, die zur Meldelage passt

Wer noch plant, bekommt die Wege sauber gegenübergestellt, mit Haftung, Banking und Meldepflicht in einer Rechnung. Bei rechtsverbindlichen Fragen vermitteln wir lizenzierte US-Attorneys und US-CPAs.

04
Deutschsprachig, mit einem Ansprechpartner

Sie erklären Ihre Lage einmal, auf Deutsch, und bekommen eine Einschätzung statt eines Ticketsystems. Das gilt für bestehende Gesellschaften genauso wie für Neugründungen.


Häufige Fragen zur BOI-Meldung

Muss ich für meine US-LLC noch eine BOI-Meldung abgeben?

Nein. Seit dem 14. August 2026 sind alle in den USA gegründeten Gesellschaften dauerhaft von der BOI-Meldung befreit. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter keine US-Personen sind. Es ist weder eine Erstmeldung noch eine Aktualisierung noch eine Korrektur zu übermitteln.

Was passiert, wenn ich früher nicht gemeldet habe?

FinCEN hat bereits mit der Übergangsregel vom 26. März 2025 erklärt, gegen US-Gesellschaften und deren wirtschaftlich Berechtigte keine Sanktionen mehr zu vollstrecken. Mit der finalen Regel ist die Pflicht selbst entfallen. Eine nachträgliche Meldung für eine US-Gesellschaft ist damit gegenstandslos.

Gilt die Befreiung auch für meine Wyoming- oder Delaware-Gesellschaft?

Ja. Die Regel unterscheidet nicht nach Bundesstaat und nicht nach Rechtsform. Maßgeblich ist allein, dass die Gesellschaft durch Einreichung bei einer US-Behörde entstanden ist. Wyoming, Delaware, Texas, New Mexico und alle übrigen Bundesstaaten sind gleich behandelt.

Meine GmbH ist in Florida registriert. Bin ich betroffen?

In diesem Fall bleibt die Meldepflicht bestehen, weil die GmbH nach deutschem Recht gegründet wurde. Zu melden sind die wirtschaftlich Berechtigten, soweit sie keine US-Personen sind, also in aller Regel die deutschen Gesellschafter. Prüfen Sie zusätzlich, ob die Ausnahme für große operative Gesellschaften greift.

Kann die Meldepflicht zurückkommen?

Ausschließen lässt sich das nie, denn der Corporate Transparency Act selbst besteht fort und wird lediglich enger ausgelegt. Der Unterschied zum Zustand davor ist trotzdem erheblich: Die Befreiung ist keine Übergangsregel mehr, sondern geltendes Recht mit ordentlichem Verfahren. Eine Rückkehr würde ein neues Rechtsetzungsverfahren voraussetzen.

Unklar, ob Ihre US-Struktur noch meldepflichtig ist?

Wir prüfen im Register, wie Ihre Gesellschaft tatsächlich eingestuft ist, und sagen Ihnen, welche Fristen bleiben und welche Sie streichen können. Deutschsprachig, aus Florida, ohne Vertragsbindung.

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Rechtlicher Hinweis Revis-1 LLC ist eine Unternehmensberatung, keine zugelassene Rechts- oder Steuerberatung im Sinne deutscher (StBerG, RDG) oder US-amerikanischer Berufsregelungen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 15.08.2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Ob eine Gesellschaft als reporting company einzustufen ist, ob eine Ausnahme greift und welche Angaben zu übermitteln sind, ist im Einzelfall durch einen lizenzierten US-Attorney oder US-CPA zu prüfen. Meldepflichten nach dem Corporate Transparency Act können sich kurzfristig ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der FinCEN-Regelungen.